PFL
 
 

Satzung des PRO FIGHTING LAMPERTEHIM e.V.

Satzung am 25.01.2019 in Lampertheim


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen PRO FIGHTING LAMPERTHEIM e.V. und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 68623 Lampertheim.


§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein bezweckt die sportliche Förderung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege der thailändischen Kampfkünste Muay Thai, Muay Boran, Pongkan Tua und Krabi Krabong, sowie verwandte Kampfarten wie K1, Kickboxen, BJJ und MMA oder ähnliches.

Muay Thai ist eine besondere und traditionelle thailändische Sportart, der Verein fördert diese Kampfkunst und steht für diese Sportart in Deutschland ein.

  1. Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen sein. 

Unterschieden wird in

  1. Jugendmitgliedern (geschäftsunfähige Kinder unter 7 Jahren und beschränkt geschäftsfähige Kinder ab 7 Jahren bis 18 Jahren) mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  2. Vollmitgliedern (ab 18 Jahren).
  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

  1. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, innerhalb von 2 Monaten nach Stellung, mitgeteilt werden. Der Antragsteller hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.





§ 4 Austritt

Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Ein Austritt ist nur jeweils zum Ende eines laufenden Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist für diesen Austritt beträgt 6 Wochen zum Jahresende.


§ 5 Ausschluss

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats nach dem Beschluss mitzuteilen.
  3. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn

- das Mitglied, trotz wiederholter Mahnung, länger als 1 Monat, mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist.

- das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht.

- das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt

- die Sportdisziplin gröblich verletzt

- gegen die Anordnungen des Vorstands und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt

- das Mitglied unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt

- das Mitglied an nicht genehmigten Sportveranstaltungen des Vereins anderer Gruppierungen oder Verbände teilnimmt, welche nicht den Zielsetzungen des PRO FIGHTING LAMPERTHEIM e.V. entsprechen.

  1. Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses gegen seinen Ausschluss Einspruch erheben. Der Einspruch muss schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins zugestellt werden.
  2. Einsprüche werden bei der nächsten Mitgliederversammlung besprochen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Beiträge und Umlagen

 

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen für die Mitglieder werden vom Vorstand beschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese entsprechend der jeweiligen Fälligkeitstermine zu entrichten.
  2. Umlagen dienen der Deckung außerordentlicher, von den laufenden Kosten des Vereins, unabhängiger Aufwendungen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind nach Vertragsabschluss zur Zahlung wie folgt fällig:

 

  1. Aufnahmegebühr innerhalb von 2 Wochen
  2. Monatsbeiträge zum Monatsersten (Beginn wird im Vertrag festgehalten) 

           Umlagen sind zur Zahlung wie folgt fällig:

 

 

  1. gemäß Beschlussfassung vom Vorstand.
  1. Der Verein kann ferner ein Entgelt für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen des Vereins erheben. Die Beschlussfassung darüber obliegt dem Vorstand.
  2. Der Vorstand ist in Einzelfällen berechtigt Beiträge und Umlagen zu ermäßigen oder die Zahlung zu stunden.



§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Vollmitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sowie das Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung auszuüben.

  1. Stimmberechtigt sind natürliche Personen, welche das 18.Lebensjahr vollendet haben.
  2. Das passive Wahlrecht steht allen natürlichen Mitgliedern zu, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Zu den Pflichten der Mitglieder gehören:

- Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

- Beachtung der Vereinssatzung und der Ordnungen des Vereins

- Beachtung der Anordnung des Vorstands und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins


§ 9 Organe des Vereins

  1. Oberstes beschließendes Organ ist der Vorstand
  2. Mitgliederversammlung


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal eines jeden Kalenderjahres statt.

Sie ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen. Dem Antrag auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

sind die Anträge schriftlich beizufügen.

  1. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Wochen vor der Versammlung, mit schriftlicher Begründung, an den Vorstand zu richten.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.
  3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und diese Satzung nichts Anderes vorgeben.
  5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 12 Kassenprüfer

  1. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung wird 1 Kassenprüfer gewählt. 

Der Kassenprüfer hat jeweils vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Prüfung der Kasse und Buchführung des Vereins vorzunehmen. Kassenwart und Vorstand haben rechtzeitig alle für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie die nötigen Auskünfte zu erteilen.


§ 13 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. 

Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem   Stellvertreter, welche jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 

  1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer einer Geschäftsperiode von 3 Jahren gewählt. 

Eine einfache Stimmenmehrheit für jeden Wahlgang der einzelnen Vorstands- Mitglieder reicht zur Wahl aus.

  1. Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

In den Vorstand können nur Mitglieder berufen werden, welche das 21.Lebensjahr vollendet haben.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.



§ 14 Aufwandsersatz / Aufwandspauschale

 

  1. Aufwandsersatz wird den Mitgliedern in folgenden Fällen ausbezahlt:

 

  1. Fahrtgeld / Entfernungspauschale zu den Wettkämpfen, Fortbildungen oder sonstigen zweckgebundenen Fahrten in Höhe von 0,30 EUR/pro km (einfache Wegstrecke), wenn diese vom Vorstand freigegeben worden sind.
  2. Übungsleiterpauschale pro Trainingseinheit. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
  3. Alle Aufwandersatzleistungen kommen nur in Auszahlung, wenn der Vorstand dies vorher offiziell angeordnet hat. Diese Reglung soll ein Überziehen vom Vereinskonto verhindern.



§ 15 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, welche keine sonstigen Beschlüsse fassen darf. 

Zur Beschlussfassung bedarf es:

  1. Der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen.
  2. Der Anwesenheit von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder, welche nach dem aktuellen Mitgliederverzeichnis zu errechnen sind.
  3. Der Stimmenmehrheit von 80% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Sind die Voraussetzungen für Ziffer b nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen, welche unabhängig von der Zahl der Anwesenden bzw. stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

  1. Mit der Auflösung und dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das verbleibende Vermögen dem Athletes for Charity Stiftung (kurz: A4C Stiftung), Mannheimer Str. 32, 68623 Lampertheim mit der Auflage zu, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu nutzen. 

Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen Vorstand als Liquidator.


Diese Satzungsänderung wurde am 25. Januar 2019 auf der Jahreshauptversammlung in Lampertheim einstimmig beschlossen.